Bis jetzt war ich der Meinung, dass bei uns Wegweisungen durch die Polizeibehörden nicht möglich wären. Das mag auf kommunaler Ebene wohl stimmen, im kantonalen Polizeigesetz ist mit dem §34 seit dem 1.1.2007 jedoch eine Wegweisung vorgesehen:
Die Polizei kann Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören,
b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern,
c) andere Personen ernsthaft gefährden.
Was wohl hauptsächlich gegen häusliche Gewalt gedacht war, ist sehr offen formuliert und wird auch angewendet: Tuning-Treffen: Jetzt greift die Polizei durch oder Aarau – still loving squatting.


