Bisher war ich der Ansicht, dass im Rahmen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BÜPF für 6 Monate wohl sehr viele Verbindungsdaten aufgezeichnet werden, diese aber nur entsprechend einem abschliessenden Straftatenkatalog (Art. 3) an Behörden weitergegeben werden dürfen. Die wohl wichtigste aufgezeichnete Information stellt die zeitliche Zuordnung von IP-Adressen zu einem Internet-Zugangs-Abonnement (ADSL etc.) dar, welche eine Identifikaton des/der BenutzerIn ermöglicht. Und genau diese Daten werden im Art. 14 Abs. 4 vom Katalog ausgenommen. Der mit der Beschaffung beauftragte Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) hat sich – man höre und staune – geweigert, diese Informationen der Kantonspolizei Zürich weiterzuleiten. Die Rekurskommision UVEK hat aber in einem Urteil entschieden, dass “die Internet-Anbieterin bei jeder über das Internet begangenen strafbaren Handlung und damit unabhängig vom Strafkatalog von Art. 3 BÜPF zur Auskunft verpflichtet ist. Diese Auskunftspflicht [...] soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Identifikation der Urheberschaft der Straftat [...] ermöglichen”.


