Vor einem Monat hat das deutsche Bundesverfassungsgericht eine neues Grundrecht zur “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität” informationstechnischer Systeme ins Leben gerufen. Und damit die Pläne der nordrhein-westfälischen Landesregierung (und auch Otto Schilys) für verdeckte Online-Durchsuchungen für illegal erklärt und ihnen den Bundestrojaner erfreulich deutlich um die Ohren gehauen.
Auch in der Schweiz liebäugelt das Bundesamt für Polizei (Fedpol) im Rahmen der zweiten Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit einer entsprechenden Ausweitung ihrer Kompetenz.
Doch zuerst hier einige Hintergründe…
Nach dem Platzen des Fichenskandales und dem Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission galt es, dem Staatsschutz eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Mit dem Nichtzustandekommen des Referendums und der Ablehnung der jahrelang verschleppten Initiative S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei trat am 1. Juli 1998 das Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in Kraft. Damit ist es dem für den präventiven Staatsschutz zuständigen Dienst für Analyse und Prävention (DAP, Hauptabteilung des Fedpol) erlaubt, Daten (auch zur politischen Betätigung) zu bearbeiten, “wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um terroristische, nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen”. Für die Beschaffung der Personendaten stehen ihm dafür u. a. öffentlich zugängliche Quellen, amtliche Akten & Register und Beobachtungen von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten (auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen) zur Verfügung. Ein Auskunftsrecht für betroffene Personen gibt es praktisch nicht.
Mit der ersten Revision kamen am 1. Januar 2007 vorbeugende “Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen” im Rahmen der bevorstehenden Euro 08 hinzu. Diese umfassen ein zusätzliches Informationssystem (Datenbank), in welches auch Personen aufgenommen werden dürfen, welche z. B. mit einem Stadionverbot belegt sind aber nicht richterlich verurteilt wurden. Zudem können folgende Zwangsmassnahmen angeordnet werden: Rayonverbote, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflagen (Melden bei einer Polizeistelle zu einer bestimmten Zeit) und sogar Polizeigewahrsam während der Sportveranstaltung (für Personen ab 15 Jahren!). Wie befürchtet, stehen bereits einzelne Forderungen im Raum, diese auch auf Gewalt im Zusammenhang mit Demonstrationen auszuweiten. Für viele dürfte dies nur ein kleiner Schritt zu mehr Sicherheit darstellen. In Tat und Wahrheit unterscheiden sich Sportveranstaltungen und Demonstrationen doch beträchtlich. So ist das Demonstrationsrecht ein demokratisches Grundrecht, und es wird normalerweise im öffentlichen Raum (im Gegensatz zum Fussballspiel) ausgeübt.
… und nun aber zur aktuell hängigen zweiten Revision
Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 eine entsprechende Botschaft und den Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Damit sollen zur “Stärkung der inneren Sicherheit durch Verbesserungen im Bereich des präventiven Staatsschutzes, namentlich zur Bekämpfung des Terrorismus” “besondere Mittel der Informationsbeschaffung” hinzukommen. Diese umfassen das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs, das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten und das geheime Durchsuchen von Datenbearbeitungssystemen – sprich den Grossen Lauschangriff und den “Trojaner Federal”. Konkret dürfte der DAP damit
- Den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen.
- Nicht öffentlich zugängliche Orte (auch mittels Bild-, Tonaufnahmen etc.) beobachten.
- Computer geheim durchsuchen.
- Elektromagnetische Ausstrahlungen erfassen und auswerten (Funkaufklärung; auch via Onyx).
- InformantInnen (Spitzel) anheuern und schützen.
- Personen mit Tarnidentitäten versehen, also V-Leute oder verdeckte Ermittler einsetzen.
- Bei allen Behörden des Bundes und der Kantone (z. B. bei Sozialversicherungen) und von gewerblichen Transporteuren Einkünfte einholen.
- Websites mit terroristischem oder gewaltextremistischem Inhalt löschen lassen oder für diese eine Sperrempfehlung erlassen.
Grundsätzlich muss der Einsatz dieser Mittel durch das Bundesverwaltungsgericht und die Departementsvorsteher von EJPD und VBS geprüft und nach Abschluss der Operation den Betroffenen mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht wird aber durch verschiedene schwammige Bestimmungen, wie der Gefährdung eines laufenden Verfahrens oder von Dritten (Spitzel?) oder durch überwiegendes öffentliches Interesse, eingeschränkt. Für den Einsatz dieser neuen Mittel genügt der Verdacht auf “gewalttätigen Extremismus” nicht mehr, sondern sie sind erst bei “Terrorismus” zulässig. Dumm ist nur, dass der Begriff weder im Gesetzesentwurf noch international verbindlich definiert ist. Wie leicht das Wort “Terror” den PolitikerInnen in vielen Situationen über die Lippen geht, lässt böses vermuten.
Demnächst dürfte also das Parlament zur Vorlage debattieren. In der Vernehmlassung zeigte sich die SVP kritisch. Sie dürfte aber in ihrer Meinung noch kippen. Ansonsten sind sie wohl gemacht: Zustimmung bei den Kantonen, der FDP, der CVP und polizeinahen Kreisen. Ablehnung durch die SP, die Grünen, JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und Organisationen, welche sich den Grundrechten verpflichtet fühlen. In dieser Konstellation dürfte das Gesetz verabschiedet werden. Das letzte Wort soll dann das Volk haben.
Soweit sind wir aber noch nicht. Und doch fordert bereits ein Staatsanwalt gemäss einem Artikel in der Sonntagszeitung den “Trojaner Federal” auch für die Strafverfolgung. Wie war das doch gleich nochmals mit dem Frosch und dem heissen Wasser? Widerstand tut Not.